Schadengutachten – Haftpflichtschaden
Rechtliches und Definitionen
Bürgerliches Gesetzbuch § 249
Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den
Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende
Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen
Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt
der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der
Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die
Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Einige Ansprüche des Geschädigten, die
abgedeckt werden:
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Bergen und Abschleppen
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Reparaturkosten des Fahrzeugs
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Kosten für den in Anspruch genommenen Rechtsanwalt
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Sachverständigenkosten
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Heilbehandlungskosten
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Kosten für einen Mietwagen
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Nutzungsausfallentschädigung
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ggf. merkantile und / oder technische Wertminderung des
beschädigten Fahrzeugs
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Schmerzensgeld
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Kosten für eine eventuell notwendige Haushaltshilfe
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Verdienstausfall
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Kosten der Geldbeschaffung für die Begleichung der
Reparaturrechnung
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Ersatz typischer
Schutzkleidung wie Sturzhelm, Lederbekleidung, Stiefel und Handschuhen bei
Motorradfahrern
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usw.
Das sollten Sie auf jeden Fall wissen!
Bei einem Haftpflichtschaden gilt generell, dass Sie als
Geschädigter Herr des Verfahrens sind und keinerlei Weisungen des
Schadenverursachers oder dessen Versicherung unterliegen.
Als Geschädigter haben Sie das Recht sich selbst einen
Kfz-Sachverständigen und einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl
auszusuchen. |