Kraftfahrzeug-Sachverständigen Büro Simon Jesberger
Fachgebiet: Kfz-Schäden, Kfz-Bewertung, Spezialfahrzeuge und Maschinen aller Art
 

www.simonjesberger.de

Schadengutachten – Haftpflichtschaden

 

Rechtliches und Definitionen

 

Bürgerliches Gesetzbuch  § 249

 

Art und Umfang des Schadensersatzes

 

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

 

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

 

Einige Ansprüche des Geschädigten, die abgedeckt werden:

  • Bergen und Abschleppen

  • Reparaturkosten des Fahrzeugs

  • Kosten für den in Anspruch genommenen Rechtsanwalt

  • Sachverständigenkosten

  • Heilbehandlungskosten

  • Kosten für einen Mietwagen

  • Nutzungsausfallentschädigung

  • ggf. merkantile und / oder technische Wertminderung des beschädigten Fahrzeugs

  • Schmerzensgeld

  • Kosten für eine eventuell notwendige Haushaltshilfe

  • Verdienstausfall

  • Kosten der Geldbeschaffung für die Begleichung der Reparaturrechnung

  • Ersatz typischer Schutzkleidung wie Sturzhelm, Lederbekleidung, Stiefel und Handschuhen bei Motorradfahrern

  • usw.

Das sollten Sie auf jeden Fall wissen!

 

Bei einem Haftpflichtschaden gilt generell, dass Sie als Geschädigter Herr des Verfahrens sind und keinerlei Weisungen des Schadenverursachers oder dessen Versicherung unterliegen.

 

Als Geschädigter haben Sie das Recht sich selbst einen Kfz-Sachverständigen und einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl auszusuchen.

www.simonjesberger.de