Bagatellschaden
Immer wieder wird behauptet,
die Bagatellschadengrenze läge bei € 1.500,00 / 2.000,00 oder gar € 3.000,00.
In diesen Fällen habe der
Geschädigte kein Recht, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Diese Behauptung
ist schlichtweg unsinnig und falsch.
In den letzten Jahren hat
sich die Bagatellschadengrenze in einem Bereich zwischen € 500,00 und € 750,00
eingependelt.
Urteil des BGH VI ZR
365/03 Verkündet am 30.11.2004: Bagatellschadengrenze: 715,00 Euro incl. MwSt.
Entscheidend ist es,
ob der Geschädigte als Laie erkennen kann, ob es sich im jeweiligen Fall um
einen Bagatellschaden handelt.
Sind z. B. Stoßfänger oder
andere Anbauteile zur genauen Schadenfeststellung zu demontieren, kann in der
Regel nicht davon ausgegangen werden, dass ein Bagatellschaden vorliegt.
Falls Sie einen
unverschuldeten Unfall hatten und sich nicht sicher sind, ob der Schaden hoch
genug für die Erstellung eines Gutachtens ist, vereinbaren Sie einen Termin mit
uns und wir schauen uns ganz unverbindlich Ihr Fahrzeug an.
Sollte die Erstellung eines
Gutachtens tatsächlich nicht notwendig sein, so fällt dieses unter den Rahmen
unseres kostenlosen Kunden-Services.
Wir helfen Ihnen gerne bei der Beurteilung
solcher Schäden, denn:
Fragen kostet nichts.
Der Bagatellschaden ist ein
Schaden, der von einem Laien eindeutig als solcher erkennbar ist. Aktuelles
Urteil des BGH vom 30.11.2004: Bagatellschadengrenze: 715,00 Euro incl. MwSt.
Für einen Laien sind
vorhandene Schäden optisch jedoch oft nicht oder nur unzureichend erkennbar.
Gerade durch die moderne Konstruktion von Fahrzeugen oder die Verwendung von
sich nach einem Aufprall wieder rückverformender Kunststoffteile kann der genaue
Schadenumfang im dahinterliegenden Bereich oft nicht richtig eingeschätzt
werden.
Um das ganze Schadenausmaß
sicher erkennen zu können ist es begründeten Fällen oft ratsam, eine Demontage
von Anbauteilen (z. Stoßfänger, Scheinwerfer, Blinkleuchten, Schlussleuchten,
Verkleidungsteile) durchzuführen.
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